§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen PBC ADLER 80.
- Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
- Sitz des Vereins ist Berlin.
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§ 2
Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist das Betreiben des Pool-Billard-Sports.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen lnteressen. Seine Tätigkeit dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der §§ 52 ff der Abgabenordnung.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
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§ 3
Vereinstätigkeit
- Der Verein erfüllt seine Aufgabe durch Abhalten eines regelmäßigen Trainings und der Teilnahme an den vom Pool-Billard-Verband Berlin e.V. (PBVB e.V.) veranstalteten Meisterschaften und Turnieren.
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§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
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§ 5
Eintritt der Mitglieder
- Mitglied des Vereins kann jede beschränkt und unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person werden.
- Der Verein unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Der Antragsteller muß erklären, ob er dem Verein als aktives oder passives (förderndes) Mitglied beitreten will.
- Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
- Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.
- Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung und Zahlung einer Aufnahmegebühr wirksam. Bei Minderjährigen hat der Erziehungsberechtigte gegenzuzeichnen.
- Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
- Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
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§ 6
Austritt der Mitglieder
- Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
- Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum Monatsende zulässig.
- Der Austritt ist dem Verein schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Vorstandsmitglied erforderlich.
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§ 7
Ausschluß der Mitglieder
- Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluß.
- Der Ausschluß aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
- Über den Ausschluß entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
- Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied spätestens Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der über den Ausschluß entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Der Ausschluß eines Mitglieds wird mit der Beschlußfassung sofort wirksam.
- Der Ausschluß soll dem Mitglied, wenn er bei der Beschlußfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich eingeschrieben bekanntgemacht werden.
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§ 8
Streichung der Mitgliedschaft
- Ein Mitglied scheidet außerdem durch Streichung seiner Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diese Gesamtsumme auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen ab Absendung der Mahnung voll entrichtet.
- In der Mahnung muß auf die bevorstehende. Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
- Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
- Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstandes. Der Beschluß wird dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht.
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§ 9
Mitgliedsbeitrag
- Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
- Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Der Beitrag ist monatlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.
- Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben.
- Ihre Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung
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§ 10
Vereinsstrafen
- Vereinsstrafen sind
- Verwarnung
- Geldbußen
- zeitweiliger Ausschluß von der Benutzung der Vereinseinrichtungen und von der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen
- Ausschluß aus dem Verein - § 7 - und
- Streichung der Mitgliedschaft - § 8 -
- Sie können verhängt werden bei Disziplinlosigkeiten, unsportlichem und unehrenhaftem Verhalten, Schulden gegenüber dem Verein.
- Die Strafen werden vom Vorstand verhängt, mit Ausnahme der Strafen nach Abs. § 1 Punkte 3 und 4; hierbei stimmt die Mitgliederversammlung ab.
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§ 11
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung
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§ 12
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Jeder der Vorstandsmitglieder kann den Verein vertreten.
- Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
- Vorstandsmitglieder müssen unbeschränkt geschäftsfähig und Mitglieder des Vereins sein.
- Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammmlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
- Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
- Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
- Jedes Vorstandsmitglied kann auch während seiner einjährigen Geschäftszeit abgewählt werden
- §§ 16 Abs. 2 und 17,Abs.5 -
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§ 13
Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes
- Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie außerdem zum Abschluß von Rechtsgeschäften jeglicher Art, die Verpflichtungen begründen können die den Betrag von 1.000,-- DM (i.W. eintausend) übersteigen, die Zustimmung der Mitgliedsversammlung erforderlich ist.
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§ 14
Berufung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,
- wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
- einmal jährlich
- bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes binnen eines Monats; wenn es von mindestens 40 % der Mitglieder schriftlich unter Angaben der Gründe verlangt wird.
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§ 15
Form der Berufung
- Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
- Bei der Berufung muß die Tagesordnung (Gründe) angegeben werden.
- Die Frist beginnt mit dem Absendetag der Einladung an die letzte bekannte Adresse des Vereinsmitglied.
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§ 16
Beschlußfähigkeit
- Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, zu der mehr als 50 % der Mitglieder erschienen sind.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins und über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
- Ist eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 1 und 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens sechs Wochen nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
- Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten - Abs. 5 -
- Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
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§ 17
Beschlußfassung
- Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
- Wird über ein Mitglied des Vereins abgestimmt, darf dieses nicht mit abstimmen.
- Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
- Zu einem Beschluß, der eine Änderung der Satzung zum Ziel hat, ist die Mehrheit von mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins oder über die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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§ 18
Spielleiter
- Der Vorstand bestimmt den Spielleiter.
- Der Spielleiter ist für den Ablauf von Turnieren und für die Aufstellung der Spieler zuständig.
- Der Vorstand kann jederzeit den Spielleiter durch ein anderes Mitglied des Vereins ersetzen.
- Der Spielleiter kann von sich aus jederzeit nach einer Rücktrittsfrist von vier Wochen zum Monatsende zurücktreten.
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§ 19
Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
- Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen.
- Die Niederschrift ist vom ersten Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
- Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Niederschrift zu lesen.
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§ 20
Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung -§ 17 Abs. 5- aufgelöst werden.
- Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten an eine den Sportbund angehörige, gemeinnützige Organisation, die dieses unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.






